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Ab Juni 2026 wird der Widerrufsbutton Pflicht

Geschrieben von Pauline Eilert | 04.02.2026

Hintergrund ist eine EU-Verbraucherschutzreform, die in Deutschland mit dem neuen § 356a BGB umgesetzt wird. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf für Verbraucher genauso einfach zu machen wie den Online-Vertragsschluss selbst. Verträge sollen künftig direkt über die jeweilige Online-Benutzeroberfläche widerrufen werden können – ohne Umwege über E-Mails, Kontaktformulare oder schwer auffindbare Inhalte.

Für viele Shops bedeutet das eine klare Änderung: Die bisherige Widerrufsbelehrung oder ein bloßer Link im Footer reicht künftig nicht mehr aus.

Wen die neue Regelung betrifft

Die neue Widerrufspflicht greift überall dort, wo Verbraucher online Verträge abschließen und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Betroffen sind Online-Shops mit Warenverkauf ebenso wie Anbieter digitaler Inhalte oder Dienstleistungen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Rechtsform.

Ausgenommen sind reine B2B-Angebote sowie Leistungen ohne Widerrufsrecht, etwa kundenspezifische Anfertigungen. Für Shops mit gemischtem Sortiment gilt jedoch: Sobald auch nur ein widerrufsfähiges Produkt angeboten wird, muss die elektronische Widerrufsfunktion grundsätzlich zur Verfügung stehen.

Anforderungen an Platzierung und Sichtbarkeit

Der Widerrufsbutton muss klar erkennbar, leicht zugänglich und gut lesbar sein. Ein versteckter Link in einer langen Footer-Linkliste genügt in der Regel nicht. Der Footer ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, stellt aber höhere Anforderungen an Gestaltung und Abgrenzung. Entscheidend ist die tatsächliche Auffindbarkeit für den Nutzer.

Der Widerruf in der Praxis: zweistufig und eindeutig

Ein zentraler Punkt der neuen Vorgabe ist der zweistufige Widerrufsprozess. Der Widerruf darf nicht bereits mit dem ersten Klick ausgelöst werden.

Was nach dem Absenden passieren muss

Nach dem Klick auf „Widerruf bestätigen“ ist unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu versenden, typischerweise per automatisierter E-Mail. Diese Bestätigung darf nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits geprüft oder akzeptiert worden.

Verfügbarkeit, Zugang und Barrierefreiheit

Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine dauerhafte Anzeige ist zulässig, sofern die Fristen klar kommuniziert werden. Auch Barrierefreiheitsanforderungen (Kontrast, Lesbarkeit, Bedienbarkeit) sollten berücksichtigt werden. Zudem muss der Widerruf auch bei Gastbestellungen ohne Registrierung möglich sein.

Was das für Onlinehändler bedeutet

Der Widerrufsbutton ist kein reines Rechtsthema. Er betrifft UX, Technik und Prozesse gleichermaßen.

Fazit

Auch wenn die Pflicht erst 2026 greift, sollten Onlinehändler sich frühzeitig mit dem Widerrufsbutton beschäftigen. Die Anforderungen sind klar, die Umsetzung aber anspruchsvoll. Wer jetzt plant, vermeidet spätere Hektik und verbindet rechtliche Vorgaben sinnvoll mit Nutzerfreundlichkeit.

FAQ - Der Widerrufsbutton im Onlinehandel